Vereinssatzung

VEREINSSATZUNG

Fassung vom 8. Juni 2016

Anmerkung: Werden Personenbezeichnungen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen oder weiblichen Form verwendet, so schließt dies das andere Geschlecht mit ein.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kultur- und Sportverein Baunatal e. V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kassel unter der Nummer 854 eingetragen. Er setzt die Tradition aller früheren Sportvereine in Altenbauna, Altenritte und Kirchbauna fort. Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1892 der ehemaligen „Freie Turnerschaft 1892 Altenritte“. Der Verein hat seinen Sitz in Baunatal. Die Vereinsfarben sind schwarz/weiß.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung
    a) des Sports insbesondere des Breiten-, Freizeit-, Gesundheits- und des Leistungssports;
    b) der Kultur;
    c) der Erziehung;
    d) des bürgerschaftlichen Engagements.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a) die Errichtung und den Unterhalt von Sportstätten;
    b) die Organisation und Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen;
    c) die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen;
    d) die Mitarbeit in Kindereinrichtungen, Schulen, Einrichtung der Jugendpflege.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
  7. Der KSV Baunatal e.V. ist parteipolitisch unabhängig. Er setzt sich für religiöse und weltanschauliche Toleranz und für den Umweltschutz ein.

§ 3 Vergütung von Vereinsämtern

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Präsidium erlassen und geändert wird.

§ 4 Mitgliedschaften

Über Mitgliedschaften in Sportverbänden und anderen Organisationen entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft im Verein ist unteilbar; es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben.
  2. Der Verein führt folgende Mitglieder:
    • ordentliche Mitglieder,
    • außerordentliche Mitglieder,
    • Ehrenmitglieder, 
    • Ehrenvorstandsmitglieder,
    • Kurzzeitmitglieder

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder ab 16 Jahren. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder bis 16 Jahre sowie juristische Personen, Personenvereinigungen und dergleichen. Ehrenmitglieder werden vom Präsidium auf Lebenszeit ernannt. Ehrenvorstandsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Präsidiums und des Vorstandes auf Lebenszeit ernannt. Kurzzeitmitglieder sind Mitglieder mit zeitlich befristeter Mitgliedschaft. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Für Kurzzeitmitglieder gelten die gleichen Regelungen wie für ordentliche Mitglieder.

§ 6 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum, das in der Beitrittserklärung benannt ist.
  2. Beitrittserklärungen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über den Beitritt.
  3. Beitrittserklärungen Minderjähriger müssen vom gesetzlichen Vertreter oder Sorgeberechtigten unterzeichnet sein. Unterzeichnet ein Sorgeberechtigter, so gilt dies als Haftungsverpflichtung für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
  4. Die Beitrittserklärung kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  5. Einsprüche gegen eine Ablehnung des Beitritts entscheidet das Präsidium im Benehmen mit dem Ältestenrat.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    Austritt, Ausschluss, Tod, automatisch durch Beitragsrückstand nach Abs. 4
  2. Ein Austritt ist zum 30.06. und 31.12. eines Jahres möglich, wenn er spätestens sechs Wochen vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wurde. Bei Kurzzeitmitgliedern endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des in der Kurzzeitmitgliedschaft vereinbarten Datums.
  3. Der Gesamtvorstand kann auf Vorschlag des Präsidiums Mitglieder aus dem Verein ausschließen. Ausschlussgründe sind insbesondere:
    • wiederholte Verstöße gegen die Satzung bzw. Interessen des Vereins;
    • gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
    • unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht und dem Ansehen des Vereins schadet.

    Ein Ausschlussverfahren wird vom Vorstand im Benehmen mit dem Präsidium eingeleitet. Der beabsichtigte Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich vom Vorstand anzuzeigen. Über den beabsichtigten Ausschluss entscheidet das Präsidium, vorher ist dem Mitglied/Betroffenen mit ausschließender Fristsetzung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese kann auf Wunsch des Mitglieds durch Anhörung im Präsidium ersetzt werden. Die Anhörung ist zu protokollieren. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit der Stellungnahme oder der Anhörung nicht war, ist das Ausschlussverfahren ohne diese Rechte des Mitglieds weiterzuführen.

  4. Ist ein Mitglied mehr als sechs Monate mit dem Beitrag im Rückstand, so erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Bei Beitragsrückstand ruhen alle Mitgliedsrechte.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

§ 8 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Vereinsbeitrag zu leisten. Beiträge sind eine Bringschuld. Der Vereinsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten und zwar entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
  2. Der Vereinsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und dem Abteilungsbeitrag.
  3. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Delegiertenversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei jährlich eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
  4. Der Grundbeitrag wird von der Delegiertenversammlung beschlossen.
  5. Der Abteilungsbeitrag wird in den Jahreshauptversammlungen der Abteilungen beschlossen.
  6. Sonderbeiträge für alle Mitglieder können vom Gesamtvorstand beschlossen werden. Sonderbeiträge für Abteilungen werden von den Abteilungen in eigener Verantwortung in den Jahreshauptversammlungen beschlossen.
  7. Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei. Weitere Beitragsfreiheiten sind zulässig und können über die Beitragsordnung geregelt werden. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand beschlossen und bedarf der Genehmigung durch das Präsidium.

§ 9 Rechte und Pflichten, Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des KSV Baunatal und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten, die im Verein betrieben werden.
  2. Jedes Mitglied, mit Ausnahme der außerordentlichen Mitglieder, ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes teilzunehmen. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet oder geschädigt werden könnten.
  4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
  5. Gewählt werden können alle volljährigen und alle voll geschäftsfähigen Mitglieder, mit Ausnahme der außerordentlichen Mitglieder.
  6. Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, dem Verein etwaige Wohnsitzwechsel oder Namensänderungen umgehend mitzuteilen.

§ 10 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  • die Delegiertenversammlung,
  • das Präsidium,
  • der Gesamtvorstand,
  • der Vorstand,
  • der Ältestenrat,
  • die Kassenprüfungskommission
  • der Wahlausschuss.

§ 11 Delegiertenversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet jedes Jahr jeweils im 1. Halbjahr statt. Sie ist vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstandes, einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand es im Benehmen mit dem Präsidium beschließt, ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.
  3. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Bekanntgabe in den Baunataler Nachrichten der Stadt Baunatal unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Die Delegiertenversammlung besteht aus
    • den Delegierten der Abteilungen,
    • dem Präsidium,
    • dem Vorstand,
    • den Abteilungsleitern,
    • dem Ältestenrat,
    • der Kassenprüfungskommission.
  5. Die Delegierten erhalten eine schriftliche Einladung. Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können beschlossen werden, wenn die Tagesordnung insoweit mit ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung erweitert wird.
  6. 6. Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ⅔ der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder der Delegiertenversammlung erforderlich. Für Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder der Delegiertenversammlung erforderlich.

§ 12 Wahlmodus der Delegierten

  1. Die Wahl der Delegierten der Abteilungen ist in § 20 Abs. 3 geregelt.
  2. Die Wahl der Delegierten der Abteilungen ist auf der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Abteilungen durchzuführen.
  3. Die Delegierten sind dem Vorstand schriftlich zu benennen.

§ 13 Aufgaben und Abstimmung

  1. Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
    • Entgegennahme und Aussprache über die Jahresberichte des Vorstandes, des Präsidiums, der Abteilungen, des Ältestenrates und der Kassenprüfungskommission,
    • Entlastung des Präsidiums für die von ihm verantworteten Beschlüsse und Maßnahmen,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • Entgegennahme des Haushaltsvoranschlages für den Hauptverein für das laufende Geschäftsjahr,
    • Wahl und Abwahl der Mitglieder des Präsidiums, der Kassenprüfungskommission und der Mitglieder des Ältestenrates,
    • Beschluss über die Verleihung und Aberkennung der Ehrenvorstandsmitgliedschaft,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    • Beschlussfassung über den Grundbeitrag.
  2. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.  
  3. Beschlüsse über die Abwahl des gesamten Präsidiums (Misstrauensvotum) sind dem Beschluss- und Abstimmungsverfahren nach Absatz 4 gleichgestellt. Diese Beschlüsse müssen von einer weiteren Delegiertenversammlung, die nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag der Beschlussfassung stattfinden darf, mit zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.
  4. Beschlüsse über die Abwahl einzelner Präsidiumsmitglieder werden in einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Satzungsänderungsanträge, Grundbeitrags- und Sonderbeitragsanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

§ 14 Präsidium

  1. Das Präsidium ist das oberste Organ des Vereins zwischen den Delegiertenversammlungen. Es besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und mindestens zwei, maximal vier weiteren ordentlichen Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Präsidiums müssen auch Mitglieder des Vereins sein. Die Wahl ist durch den Wahlausschuss vorzubereiten und durchzuführen.
  2. Der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, ist offizieller Repräsentant des Vereins. Er, bzw. bei Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie.
  3. Die Mitglieder des Präsidiums dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen.
  4. In Präsidiumssitzungen ist das Präsidium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bleibt sein Sitz bis zur nächsten Delegiertenversammlung vakant. Sobald mehr als drei Präsidiumsmitglieder ausgeschieden sind, hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Delegiertenversammlung zum Zwecke einer Ergänzungswahl einzuberufen.

§ 15 Rechte und Pflichten des Präsidiums

  1. Die Tätigkeit des Präsidiums ist ehrenamtlich.
  2. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorgabe der sportpolitischen Leitlinien des Vereins,
    • Repräsentation nach innen und außen,
    • Berufung, Kontrolle und Abberufung des Vorstandes,
    • Beratung und Unterstützung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes,
    • Zustimmung über den Entwurf des Haushaltsplans,
    • Teilnahme an Empfängen und anderen Veranstaltungen,
    • Durchführung von Ehrungen.
  3. Die Bestellung bzw. Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Präsidiumsmitglieder. Das Präsidium schließt die Verträge mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern ab. Die Anstellungsverträge der hauptamtlich bestellten Vorstandsmitglieder enden mit Ablauf der Berufungsperiode.
  4. Haushaltsvoranschläge bedürfen vor der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung der Zustimmung des Präsidiums.
  5. Der Geschäftsabschluss bedarf der Feststellung des Präsidiums.
  6. Das Präsidium überwacht den Vorstand in seiner Geschäftsführung und in der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben. Ihm stehen dabei uneingeschränkte Prüfungs- und Kontrollrechte zu.
  7. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
  8. Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
  9. Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann das Präsidium ehrenamtliche Ausschüsse einrichten oder sich externer Hilfe bedienen.
  10. Sitzungen des Präsidiums sollten mindestens einmal im Monat stattfinden.
  11. Über die Inhalte und Beschlüsse der Präsidiumssitzungen ist ein Ergebnis-protokoll zu erstellen. Dieses ist von dem jeweiligen Protokollführer sowieder Leitung einer Präsidiumssitzung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Präsidiums binnen vierzehn Tagen zu übersenden. Beschlüsse des Präsidiums werden dem Vorstand unverzüglich nach Beschlussfassung zugeleitet.
  12. Erklärungen des Präsidiums und seiner Ausschüsse werden vom Präsidenten oder einem seinem Stellvertreter abgegeben.
  13. Das Präsidium nimmt die Arbeitsverträge mit hauptberuflichen und hauptamtlichen Mitarbeitern zur Kenntnis.
  14. Bei Ausfall des gesamten Vorstandes hält der Präsident den notwendigen Geschäftsbetrieb aufrecht und erhält für diesen Zweck Handlungsvollmacht über die Vereinskonten.

§ 16 Vorstand

Der Vorstand wird gebildet aus

  • dem Vorstandsvorsitzenden,
  • bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

§ 17 Geschäftsführung und Vertretung nach § 26 Abs.2 BGB

  1. Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins obliegen dem Vorstandsvorsitzenden und den weiteren Vorstandsmitgliedern. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Schriftform. Der Vorstandsvorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, die weiteren Vorstandsmitglieder jeweils zu zweit. Bei Abwesenheit des Vorstandsvorsitzenden übernehmen zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam seine Aufgaben.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, den Verein im Rahmen seiner Zuständigkeit in der Öffentlichkeit zu vertreten und Erklärungen für den Vorstand abzugeben.
  4. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt für einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens fünf Jahren. Ist die Frist abgelaufen, ohne dass ein neues Vorstandsmitglied bestellt ist, bleibt das bisherige Vorstandsmitglied bis zur Bestellung eines neuen Vorstandsmitgliedes im Amt. Erneute Bestellungen sind möglich.
  5. Fällt ein Mitglied des Vorstandes drei Monate oder länger aus, ist dies dem Präsidium anzuzeigen.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes können hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich sein und werden vom Präsidium berufen.
  7. Mit jedem Vorstandsmitglied wird eine Vereinbarung getroffen, in der die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche sowie die Höhe der Bezüge bzw. der Aufwandsentschädigungen festgelegt sind.
  8. Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan und eine Geschäftsordnung, die vom Präsidium genehmigt werden müssen.
  9. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 18 Rechte und Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegen die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für die operative Geschäftsführung und alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
    • Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Präsidiums,
    • Erarbeiten und Bekanntgabe der Ziele und Richtung der Vereinsarbeit,
    • Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresberichts und des Kassenberichts,
    • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlungen und Gesamtvorstandssitzungen,
    • Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
    • Aufnahme von Mitgliedern,
    • Anstellung und Entlassung von hauptamtlichen Kräften mit Ausnahme von hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern,
    • die Abstimmung mit dem Präsidium über die Ziele, sportpolitischen Entwicklungen und Strategien des Vereins bzw. des Vorstandes und Vorbereitung des Beschlussvorschlags für die Delegiertenversammlung,
    • Bildung neuer Abteilungen und Fachbereiche,
    • Genehmigung der Abteilungsordnungen.
  3. Der Vorstand überwacht die Tätigkeiten im Verein und kann an allen Sitzungen und Versammlungen im Verein teilnehmen. Der Vorstand kann Entscheidungen von Abteilungen und Fachbereichen aufheben, soweit diese gegen Vereinsziele gerichtet sind.
  4. Der Vorstand schließt Verträge ab, mit Ausnahme von Verträgen mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand kann sein Recht zum Abschluss von Verträgen auf Mitarbeiter des Vereins delegieren. Das gilt nicht für:
    • Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis von länger als einem Jahr begründen,
    • Verträge, welche eine Abteilung zu laufenden Leistungen mit einer Laufzeit von länger als einem Jahr verpflichten,
    • Miet- und Pachtverträge,
    • Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen.

    Bei Arbeits- oder arbeitsähnlichen Verträgen erfüllt der Vorstand die Arbeitgeberfunktion im Sinne von Dienstvorgesetzten und übt die Disziplinargewalt aus. Dies gilt nicht für die vom Präsidium abgeschlossenen Arbeits- oder arbeitsähnlichen Verträge. Personelle Weisungsbefugnis kann an Abteilungsvorstände delegiert werden.

  5. Der Vorstand ist gegenüber dem Präsidium über seine Handlungen berichtspflichtig.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung in der nächsten Sitzung des Vorstandes wiederholt. Zwischen den Sitzungen müssen mindestens sieben Tage liegen.Wenn nach einer zweiten Abstimmung erneut eine Stimmengleichheit vorliegt, gibt die Stimme des Vorstands-vorsitzenden den Ausschlag. Ausnahmsweise kann ersatzweise auch beschlossen werden, dass ein Umlaufbeschluss nach Ziffer 7 durchgeführt wird.
  7. Bei Abwesenheit von Vorstandsmitgliedern zu Vorstandssitzungen ist eine Abstimmung über einen Umlaufbeschluss möglich.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, mit der Durchführung der sich aus der Leitung des Vereins ergebenden Aufgaben einzelne Vereinsmitglieder und Ausschüsse zu betrauen sowie haupt- und nebenberuflich Beschäftigte einzustellen und diesen Personen rechtsgeschäftliche Vollmachten zu übertragen.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder und ehrenamtliche Mitarbeiter von ihrer Tätigkeit zu entbinden. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins vom Sportbetrieb vorübergehend ausschließen. Die Abteilungsvorstände sollten über die Maßnahmen informiert werden. Den betroffenen Mitgliedern und Mitarbeitern steht die Berufung an den Ältestenrat zu. Diese ist spätestens eine Woche nach Bekanntgabe beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand ist an die Entscheidung des Ältestenrates, der innerhalb von 14 Tagen zu entscheiden hat, gebunden.
  10. Der Vorstand kann Vereinsordnungen erlassen mit Ausnahme der in der Satzung geregelten Ordnungen. Diese müssen vom Präsidium genehmigt und den Vereinsmitgliedern zugänglich gemacht werden.
  11. Die Haftung des Vorstandes und seiner Mitglieder für die Amtsführung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist.
  12. Der Vorstand regelt die grundsätzlichen Fragen zur Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, die Zusammenarbeit mit den Medien in der Region und entwickelt Werbestrategien. Er ist für den Auftritt im Internet und die Inhalte verantwortlich.

§ 19 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    • dem Vorstand,
    • den Abteilungsleitern,
    • dem Präsidium,
    • dem Ältestenrat,
    • den Ehrenvorstandsmitgliedern.
  2. Mit Ausnahme der Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes können die anderen Gesamtvorstandsmitglieder im Verhinderungsfall durch ein Mitglied ihres Leitungsgremiums vertreten werden.
  3. Der Gesamtvorstand soll den Vorstand in grundsätzlichen und ressortübergreifenden Angelegenheiten beraten und unterstützen und somit zur Verwirklichung der von der Delegiertenversammlung beschlossenen oder vom Präsidium bzw. Vorstand erarbeiteten Ziele beitragen.
  4. Der Gesamtvorstand kann Mitglieder unter Beachtung des § 7 Abs. 3 aus dem Verein ausschließen.
  5. Er tagt mindestens zweimal jährlich und wird vom Vorstand einberufen.
  6. Hauptamtliche Fachbereichsleiter (z.B. Leiter Fitness, Kurse, KiSS) sollen an allen Zusammenkünften des Gesamtvorstandes teilnehmen.

§ 20 Abteilungen

  1. Im Verein bestehen Abteilungen, die in der Regel am Wettkampfsport teilnehmen. Die Abteilungen werden von den Abteilungsleitungen geleitet.
  2. Die Abteilungsleitungen bestehen aus
    • dem Abteilungsleiter,
    • evtl. einem oder mehreren Stellvertreter/n,
    • dem Kassierer,
    • evtl. dem Jugendwart und
    • evtl. Personen, denen von der Jahreshauptversammlung besondere Aufgaben übertragen wurden (z.B. Schriftführer, Sportwart oder Pressewart).

    Ist die Funktion des Leiters einer Abteilung unbesetzt, so kann der Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt solange im Amt, bis eine Neubesetzung durch Wahl in einer Jahreshauptversammlung erfolgt ist.

  3. Auf den jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlungen, die von der Abteilungsleitung einzuberufen sind, werden Mitglieder der Abteilungsleitung nach Festlegung durch die Jahreshaupt-versammlung auf die Dauer von zwei oder drei Jahren von den Mitgliedern der Abteilung gewählt,
    • die Abteilungsordnung beschlossen bzw. geändert,
    • der Umfang des Abteilungshaushaltsplan festgelegt und beschlossen,
    • die Kassengeschäfte inklusive Kassenbericht offengelegt,
    • die Delegierten für die Delegiertenversammlung werden wie folgt gewählt: pro angefangene 30 Mitglieder ein Delegierter.

    Die Jahreshauptversammlungen der Abteilungen sind bis spätestens zum 31.03. eines Jahres durchzuführen. Die Einladung zu den Jahreshauptversammlungenmuss mit einer Frist von14 Tagen über die Baunataler Nachrichten der Stadt Baunatal erfolgen.

  4. In den Jahreshauptversammlungen sind die Mitglieder ab Vollendung des16. Lebensjahres persönlich stimmberechtigt.
  5. Die Abteilungen arbeiten selbstständig. Ihre Arbeitsweise muss mit den Gesamtinteressen und Zielen des Vereins in Einklang stehen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber der Delegiertenversammlung des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit dieser zur Berichterstattung verpflichtet. Abteilungen ohne eigene Abteilungsordnung verfahren in Abteilungsangelegenheiten analog der Vorgaben dieser Satzung und der Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung.
  6. Die Vertretung in den Fachverbänden obliegt grundsätzlich den Abteilungen, sie kann in besonderen Fällen vom Vorstand übernommen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand im Einvernehmen mit der Abteilung. Die Abteilungsleitung ist berechtigt, den Verein für den Geschäftsbereich seiner Abteilung nach außen wirksam zu vertreten und rechtsgeschäftlich bis zu einer Höhe von 3.000 EUR unter Beachtung des § 18 Abs. 2 im Rahmen des Abteilungshaushaltsplans Geschäfte zu tätigen.
  7. Abteilungen besitzen kein eigenständiges Vermögen und/oder Eigentum. Die Abteilungen sind berechtigt, die ihnen in voller Höhe zustehenden Abteilungs-beiträge in eigener Verantwortung zu verwalten. Die Abteilungen erheben besondere Abteilungsbeiträge. Die Höhe des Abteilungsbeitrages bedarf des Beschlusses derJahreshauptversammlung. Die Beitragsordnung des Vereins ist zu beachten. Die Abteilungen sind zur Erhebung einer Umlage analog § 8, Abs. 3 berechtigt. Die Höhe der Umlage bedarf des Beschlusses der Jahres-hauptversammlung. Spenden oder sonstige Finanzmittel, die zweckgebunden für eine Abteilung bestimmt sind, fließen der Abteilung über die Bankkonten des Hauptvereins in voller Höhe zu. Mittelüberschreitungen sowie Verpflichtungen mit Wirkung in folgende Geschäftsjahre bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Abteilungsveranstaltungen, die nicht ausschließlich aus dem Haushaltsplan der Abteilungen finanziert werden und / oder in der Bedeutung über die Region Baunatal hinausgehen, müssen mit dem Vorstand abgesprochen werden. Sollten Abteilungen gegen Regelungen der Satzung oder gegen den Abteilungshaushaltsplan verstoßen und der Verein deshalb Aufwendungen haben, sind diese von der Abteilung an den Verein zu erstatten.

§ 21 Fachbereiche

  1. Fachbereiche sind Untergliederungen des Vereins, die in der Regel keinen Wettkampfsport betreiben und hauptamtlich gemanagt werden.
  2. Die finanziellen Angelegenheiten der Fachbereiche werden vom Vorstand geregelt. Dieser kann auch die Sonderbeiträge (Abteilungsbeiträge) der Fachbereiche festlegen.
  3. Fachbereiche können einen Fachbereichsbeirat wählen. Dieser berät und unterstützt den Vorstand in Fragen des jeweiligen Fachbereichs.
  4. Die Bestimmungen der Abteilungen zur Delegiertenwahl gelten für die Fachbereiche sinngemäß.

§ 22 Ältestenrat

Die Delegiertenversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren den Ältestenrat. Der Ältestenrat setzt sich aus mindestens sechs und höchstens neun Mitgliedern zusammen. Das Mindestalter für Ältestenratsmitglieder beträgt 60 Jahre. Die vorgeschlagenen Personen müssen mindestens 10 Jahre Mitglied im Verein sein und Vorstandstätigkeiten nachweisen. Zu den Aufgaben des Ältestenrates gehören:

  • Beratung des Vorstandes,
  • Berufungsinstanz für den Ausschluss vom Sportbetrieb,
  • Beratung über Einsprüche gegen die Ablehnung von Beitrittsanträgen,
  • Geburtstagsbesuche bei verdienstvollen Vereinsmitgliedern,
  • Archivwesen.

§ 23 Kassenprüfer

  1. Die Delegiertenversammlung wählt insgesamt acht Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Zu Kassenprüfern können nur Mitglieder gewählt werden, die keinem anderen Organ des Vereins angehören.
  2. Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen sind in jedem Jahr durch die Kassenprüfungskommission zu prüfen.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums.
  4. Bei vorgefundenen Mängeln an den Kassen des Hauptvereins müssen die Kassenprüfer unverzüglich dem Präsidium berichten.
  5. Bei vorgefundenen Mängeln an den Kassen der Abteilungen müssen die Kassenprüfer unverzüglich dem Vorstand berichten.

§ 24 Protokollierung der Beschlüsse

  1. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, der Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes, des Gesamtvorstandes sowie der Jahreshauptversammlungen der Abteilungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Protokolle sind binnen 14 Tagen nach Beschlussfassung dem Vorstand zuzuleiten.
  3. Protokolle der Delegiertenversammlung liegen allen Mitgliedern auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme aus. Sie gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widersprochen wird.

§ 25 Spiel- und Wettkampfgemeinschaften

Zur Gründung von Spiel- und Wettkampfgemeinschaften mit anderen Vereinen bedarf es der Zustimmung des Vorstandes im Benehmen mit dem Präsidium. Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages, in dem mindestens folgende Punkte enthalten sein müssen, ist zwingend vorgeschrieben:

  • Trägervereine,
  • Finanzierung und Sicherung der Wettkampfgemeinschaft,
  • Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen mit Dritten,
  • Führung besonderer Embleme oder Bezeichnungen,
  • Aufnahme weiterer Trägervereine,
  • Haftung.

§ 26 Ehrungen

Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft. Näheres regelt die Ehrenordnung.

§ 27 Haftung

  1. Der Verein hat eine Unfall- und Haftpflichtversicherung beim Landessportbund Hessen abgeschlossen.
  2. Eine Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern besteht nur in Höhe des von der Versicherung des Landessportbundes Hessen gewährten Deckungsumfangs.

§ 28 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetz-lichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Weitere Einzelheiten regelt die Datenschutzrichtlinie.

§ 29 Teilnahme Fußball in der Regionalliga Südwest

  1. Der Verein erkennt die Satzung des DFB sowie die übrigen Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB und seiner Regional- und Landes-verbände sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe dieser Verbände sowie die Rahmenbedingungen für die Satzung eines Lizenzvereins (Anhang III zur LO) an.
  2. Soweit Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern der Regionalliga Südwest/bzw. deren Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen diese nicht Mitglied im Präsidium, der Geschäftsführung oder des Ältestenrates sein.
  3. Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen gelten als ein Unternehmen. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Fußballvereinen, die der Regionalliga Südwest angehören, keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen. Für die Mitgliedschaft im Präsidium kann vom Präsidium bei der Regionalliga Südwest GbR eine begründete Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

§ 30 Wahlausschuss

  1. Für die Wahl des Präsidiums ist ein Wahlausschuss zu bestellen.
  2. Die Delegiertenversammlung wählt aus ihren Reihen den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss hat drei Mitglieder. Diese müssen mindestens sechs Monate Vereinsmitglied sein und dürfen keinem weiteren Vereinsorgan angehören und selbst nicht für ein Vereinsamt kandidieren. Die Mitglieder des Wahlausschusses bestimmen einen Vorsitzenden.
  3. Aufgabe des Wahlausschusses ist es, die Wahl ordnungsgemäß vorzubereiten durchzuführen sowie das Wahlergebnis festzustellen.
  4. Dazu gehört, dass der Wahlausschuss die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder ermittelt und auch prüft, ob die Kandidaten die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen, um gewählt werden zu können.
  5. Über die von der Delegiertenversammlung zu wählenden Präsidiumsmitglieder wird einzeln schriftlich und geheim abgestimmt, sofern die Versammlung keine andere Vorgehensweise beschließt.
  6. Der Vorsitzende kann eine andere Form der Abstimmung vorschlagen.
  7. Stimmenthaltungen gelten wie ungültige Stimmen als nicht abgegeben.
  8. Bei Stimmengleichheit oder wenn keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht, findet zwischen dem Erst- und Zweitplatzierten eine Stichwahl statt. In der Stichwahl ist gewählt, wer über die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verfügt.

§ 31 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Delegiertenversammlung beschlossen werden. Die Auflösung kann nicht durch Erweiterung nach § 11 Abs. 5 der Delegiertenversammlung auf die Tagesordnung kommen. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Delegiertenversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen und an die Stadt Baunatal zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 32 Schlussbestimmungen

Die Neufassung der Satzung des „Kultur- und Sportvereins Baunatal e. V.“ ersetzt die Satzung in der Fassung vom 12. Juni 2002 mit ihren zwischenzeitlichen Änderungen.

Baunatal, den 08.06.2016

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